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Arbeiten in der Pandemie: Neue Anforderungen im Arbeitsschutz

Für Unternehmen gelten ab sofort strengere Regeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Welche Maßnahmen jetzt gemäß SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard umzusetzen sind, erklärt ias-Sicherheitsingenieur Markus Hey.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Arbeiten in der Pandemie: Neue Anforderungen im Arbeitsschutz

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Herr Hey, welche Sicherheitsmaßnahmen müssen Unternehmen jetzt umsetzen?

Generell gilt: Potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz müssen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie neu analysiert und die Arbeitsbedingungen durch neue Schutzmaßnahmen angepasst werden. Hier kommen organisatorische, technische wie personenbezogene Maßnahmen zum Einsatz.

Organisatorisch:

  • Die Abläufe im Betrieb müssen so organisiert werden, dass Beschäftigte möglichst wenig Kontakt untereinander haben und den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
  • Bei Tätigkeiten, die eine Anwesenheit im Betrieb erfordern, kann über Schichtbetrieb in Großraumbüros nachgedacht werden.
  • Auch Pausenzeiten sollten so geregelt sein, damit nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig in der Kantine sitzen.
  • Werkzeuge und Maschinen sind möglichst nur von einer Person zu nutzen oder bei der Übergabe entweder zu reinigen oder nur mit Schutzhandschuhen zu nutzen. 
  • Arbeitgeber sollten Mitarbeitern (wenn möglich) weiter das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen.

Technisch:

  • Hier arbeiten wir  mit Trennwänden aus Plexiglas, Spuckschutzscheiben oder Markierungen, die für Abstand sorgen und Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 bieten.
  • Büroräume sollten aktuell in kürzeren Abständen gereinigt werden und das Reinigungspersonal zu den verschärften Hygienebestimmungen unterwiesen werden

Personenbezogen:

  • Als personenbezogene Maßnahmen ist bspw. der Einsatz von Mund-Nase-Bedeckungen zu nennen. 

Ganz wichtig: Die neuen Regeln müssen über verschiedene Kommunikationskanäle (Unterweisungen, Hinweisschilder, Aushänge etc.) breit an alle Mitarbeiter im Unternehmen kommuniziert werden.

Markus Hey, ias, Sicherheitsingenieur, Sicherheitsbeauftragter
Markus Hey KompetenzfeldleiterArbeitssicherheit, ias-Gruppe
David Späth/Raufeld

Bis wann sollten die Maßnahmen umgesetzt werden? 

Die neuen Standards gelten ab sofort. Die Gefährdungsbeurteilung sollte bestenfalls erfolgen, bevor die Mitarbeiter an den Arbeitsplatz zurückkehren oder zumindest zeitnah nach Wiederaufnahme der Arbeit. In vielen Fällen muss ein Hygieneplan vor Wiedereröffnung der zuständigen Gesundheitsbehörde vorgelegt werden. Arbeitgeber müssen mit Kontrollen durch Unfallversicherungsträger und Aufsichtsbehörden rechnen. 
 

Wie kann ich als Mitarbeiter meine Firma unterstützen?

Die wichtigste Regel derzeit: Niemals krank zur Arbeit kommen, selbst bei vermeintlich leichten Erkältungssymptomen. Zudem bitte an die vorgegebenen Regelungen halten und wenn möglich flexibel und mit Verständnis auf veränderte Arbeitssituationen reagieren. Es mag ungewohnt sein, einen Mundschutz oder gar eine Schutzkleidung zu tragen oder seine Arbeitszeiten anzupassen, aber mit Blick auf die schwerwiegenden Infektionsverläufe in anderen Ländern sowie die Risikogruppen, die es zu schützen gilt, sollten wir solche vermeintlichen Opfer doch gern erbringen. 
Zudem gilt: Augen und Ohren offen halten und Ideen zur Verbesserung der Schutzmaßnahmen an den Arbeitgeber oder die Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure zurückmelden.

Wie unterstützen die ias-Experten?

Unternehmen erhalten von der ias-Gruppe Beratung und Unterstützung zu allen erforderlichen Schutzmaßnahmen für einen pandemiegerechten Arbeitsschutzstandard und darüber hinaus. 
Unsere Leistungen:

  1. Corona-spezifische Hygienepläne für die betriebliche Praxis sowie Pandemiepläne.

  2. individuelle, adäquate, risikospezifische und akzeptierte Maßnahmen für „besonders schutzbedürftige Personen“ wie ältere Arbeitnehmer oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen

  3. Schulungen für Führungskräfte wie Mitarbeiter zu Themen wie Infektionsschutz und gesunden Arbeiten von Daheim. 

  4. Digitale Lösungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, wie Webinare, Online-Unterweisungen oder eine digitalen Gesundheitswelt für  Mitarbeiter 

  5. Psychologische Unterstützung  für ihre Angestellten bspw. durch eine Mitarbeiterberatung (EAP).

  6. eine Bescheinigung mit dem Unternehmen, die umgesetzten BMAS-konformen Schutzmaßnahmen ihren Kunden und Geschäftspartnern kommunizieren können.

     

ias-Gruppe

Wo kann ich mich über aktuelle Änderungen auf dem Laufenden halten?

Der einfachste Weg: Fragen Sie Ihren ias-Berater. Wer sich selbst belesen will, der wird beim Bundesarbeitsministerium fündig. Die BMAS-Webseite wird weiter aktualisiert und branchenspezifischer konkretisiert. So plant das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einzurichten, um zeitnah und koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können. 

 

 

Aus der Praxis

Wie die Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards in der Praxis aussieht, zeigt die Hochschule Biberach (HBC). Gemeinsam mit den ias-Sicherheitsingenieuren Robert Höpfner und Martin Both wurde zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nach den Arbeitsschutzstandards zu CoVID-19 als Basis für alle weiteren Maßnahmen durchgeführt. Ziel war es, einen gesicherten Ablauf des Praktikumsbetriebs gewährleisten zu können. 

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Sicher arbeiten in der Pandemie

Sicheres Arbeiten - die Gesetzeslage

  • Gefährdungsbeurteilung: Nach § 5 Abs1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Sie bildet die Grundlage zielgerichteter Arbeitsschutzmaßnahmen.
  • Arbeitszeiten im Homeoffice: Auch im Homeoffice sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu wahren. Nach sechs Stunden ist eine Pause von 30 Minuten einzulegen, täglich sind bei einer 5-Tages-Woche durchschnittlich nicht mehr als 9,6 Stunden zu arbeiten. Nach Feierabend sollten 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden.

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