Arbeitsstätte
Die Bezeichnung Arbeitsstätte umfasst die verschiedenen Arbeitsräume und Arbeitsplätze in Industrie, Gewerbe, Handel, Handwerk, Verwaltung, Dienstleistung und Gesundheitsdienst. Eine Arbeitsstätte umfasst jeden Ort, den Arbeitgeber:innen für ihre Beschäftigten zur Ausübung der Arbeit bereitstellen. Dazu zählen Arbeitsräume sowie andere Bereiche in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Baustelle befinden und als Arbeitsplätze vorgesehen sind. Diese Orte müssen für Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit zugänglich sein.
Zur Arbeitsstätte gehören:
- Büroräume
- Telearbeitsplätze und Bildschirmarbeitsplätze
- Werkstätten
- Produktionshallen
- Baustellen
- Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
- Lagerflächen
- Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen auf Binnengewässern
Es gehören auch verschiedene andere Bereiche zur Arbeitsstätte, die nicht unmittelbar zur Ausführung der Arbeit benötigt werden. Zur Arbeitsstätte gehören auch:
- Alle Verkehrs- und Fluchtwege im Betrieb
- Notausgänge
- Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
- Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume
- Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume, Unterkünfte
- Sanitätsräume
Gefährdungen in Arbeitsstätten
Unabhängig von der Art der Arbeitsstätte können unterschiedliche Gefährdungen für die Sicherheit der Beschäftigten auftreten. Dazu gehören Stolper- und Sturzrisiken auf Verkehrswegen, insbesondere auf Treppen, das Risiko von Entstehungsbränden sowie Absturzgefahren an Brüstungen oder Bodenöffnungen. Zusätzlich können Belastungen durch ungünstige Arbeitsumgebungsfaktoren entstehen, etwa durch unzureichende Raumtemperaturen, unzureichende Beleuchtung oder zu geringe Bewegungsflächen am Arbeitsplatz.
Rechtliche Grundlagen und Pflichten für Arbeitgebende zu Arbeitsstätten in Deutschland
Arbeitsstätten bilden die Grundlage für ein sicheres, effizientes und gesundes Arbeiten. Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitsstätten so zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden gewährleistet sind. Unternehmen müssen dabei insbesondere die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einhalten, um Gefährdungen zu minimieren und Haftungsrisiken vorzubeugen, um ein sicheres sowie gesundheitsgerechtes Arbeiten zu ermöglichen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren diese Vorgaben und geben praxisnahe Umsetzungshinweise.
Nach § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitgeber:innen Arbeitsstätten sicher betreiben. Dazu gehören:
- Mängelbeseitigung: Instandhaltung und unverzügliche Beseitigung von Mängeln; bei Gefährdungen ist die Arbeit im betroffenen Bereich einzustellen.
- Hygiene: Arbeitsstätten müssen den hygienischen Anforderungen entsprechend gereinigt werden; gefährliche Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.
- Sicherheitsanlagen: Arbeitgebende müssen Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen sowie Notstromaggregate bereitstellen und regelmäßig warten.
- Verkehrs- und Fluchtwege: Verkehrs-, Fluchtwege und Notausgänge sind ständig freizuhalten; ein Flucht- und Rettungsplan ist aufzustellen und regelmäßig zu üben.
- Erste Hilfe: Die Ausstattung mit Erste-Hilfe-Materialien ist sicherzustellen und regelmäßig zu überprüfen.
Weitere wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Arbeitsstätte - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Gesetzliche Vorgaben zur Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten in Deutschland.
- Gefährdungsbeurteilung: Systematische Analyse zur Identifikation und Bewertung von Risiken am Arbeitsplatz.
- Flucht- und Rettungswege: Bauliche und organisatorische Maßnahmen für den Notfall; müssen in jeder Arbeitsstätte vorhanden sein.