Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Verletzung ihre beruflichen Aufgaben nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausüben kann. Auch wenn eine Erkrankung allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, kann sie vorliegen, wenn durch die Arbeit eine Verschlimmerung zu erwarten ist.
Wichtig ist, dass Arbeitsunfähigkeit sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit bezieht und nicht zwangsläufig Freizeitaktivitäten einschränkt. Allerdings sind alle Tätigkeiten zu vermeiden, die den Heilungsprozess beeinträchtigen könnten. Eine vollständige Handlungsunfähigkeit ist nicht erforderlich, bereits eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit reicht aus.
Darüber hinaus kann Arbeitsunfähigkeit auch für Zeiten medizinischer Behandlungen wie Dialyse oder Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bescheinigt werden. Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit einer Krankschreibung gleichzusetzen, sondern beschreibt den tatsächlichen Zustand der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Pflichten der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende müssen ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich den Arbeitgebenden melden, idealerweise vor Arbeitsbeginn. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Manche Arbeitgeber:innen fordern diese Bescheinigung bereits früher. Die Bescheinigung dient als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit und ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeldansprüche.
Was beinhaltet eine Arbeitsunfähigkeit?
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält:
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Angaben zur Person der Arbeitnehmenden
- Name und Anschrift der ausstellenden Ärzt:innen
- Datum der Ausstellung
- Aus Datenschutzgründen wird die Diagnose in der Regel nicht angegeben. Die Bescheinigung dient als offizieller Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber Arbeitgeber:innen und Krankenkasse.
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Anspruch auf bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
- SGB V: Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung.
- Meldepflicht: Arbeitgebende sofort informieren, ärztliche Bescheinigung (eAU) spätestens ab dem 4. Krankheitstag.
- SGB IX § 167 Abs. 2: Pflicht zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) bei mehr als 6 Wochen AU innerhalb eines Jahres.