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Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf der Arbeit ereignet. Dazu gehören Unfälle am Arbeitsplatz, auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit (Wegeunfall) sowie bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten außerhalb des regulären Arbeitsplatzes. Die Tätigkeit beim Unfall muss nachvollziehbar betrieblich sein und darf keinem privaten Zweck entsprechen. Nicht versichert sind Unfälle, die bei privaten Belangen passieren.

Beispiele für Arbeitsunfälle sind unteranderem:

  • Sturz auf dem Betriebsgelände
  • Schnittverletzung an einer Maschine
  • Autounfall auf dem Weg zur Arbeit

Zuständigkeiten bei Arbeitsunfällen

Ob ein Unfall auch als Arbeitsunfall anerkannt wird, liegt im Ermessen des gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Dazu gehören:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften: Zuständig für Angestellte in privaten Wirtschaftsunternehmen.
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: Für Beschäftigte, mithelfende Familienmitglieder und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft.
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (z.B. Unfallkassen): Für Angestellte bei Bund, Ländern, Gemeinden sowie für Kindergartenkinder, Schüler und Studenten.

Leistungen bei anerkanntem Arbeitsunfall

Wird ein Arbeitsunfall anerkannt, erhalten Versicherte umfassende Unterstützung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Dazu gehören:

  • Medizinische Versorgung: Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen.
  • Finanzielle Absicherung: Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
  • Rehabilitation: Hilfen zur Wiedereingliederung ins Berufsleben, z.B. Umschulungen oder Anpassungen am Arbeitsplatz.
  • Langfristige Unterstützung: Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden und Hinterbliebenenrenten im Todesfall.

Ausnahmen bei Sachschäden: Grundsätzlich werden Sachschäden nicht ersetzt. Eine Ausnahme bilden jedoch folgende Schäden:

  • Schäden, die bei der Ersten Hilfe entstehen (z.B. zerrissene Kleidung)
  • Direkte Schäden an Hilfsmitteln (z.B. Brille), die durch den Unfall entstanden sind 

Was passiert, wenn der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird?

In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die medizinischen Leistungen. Der Unfallversicherungsträger informiert die Krankenkasse über die Ablehnung. Unter Umständen kann Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Das Verfahren nach einem Arbeitsunfall

  1. Erster Arztbesuch: Nach einem Arbeitsunfall sollten Verletzte zunächst einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. D-Ärzte sind speziell qualifiziert und ihre Praxen/Kliniken auf die Behandlung von Unfallverletzten ausgerichtet. Der D-Arzt entscheidet über die weitere Heilbehandlung. Informationen zum nächstgelegenen D-Arzt erhalten Sie beim Arbeitgeber oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
  2. Meldung durch den Arbeitgeber: Führt der Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
  3. Prüfung durch den Unfallversicherungsträger: Der Unfallversicherungsträger prüft, ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt sind. Hierzu können Befragungen von Verletzten, Arbeitgeber:innen oder Zeugen erfolgen.
  4. Überprüfung des Ursachenzusammenhangs: Es wird geprüft, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem entstandenen Gesundheitsschaden besteht. Dafür können die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und Sachverständigengutachten eingeholt werden. Unfallversicherungsträger beauftragen hierfür externe Fachärzte (z.B. Chirurgen, Orthopäden, Neurologen). Versicherte erhalten eine Auswahl von mindestens drei Gutachtern und können auch eigene, fachlich qualifizierte Gutachter:innen vorschlagen.

Weitere wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen

  • Berufsgenossenschaft (BG): Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.
  • Wegeunfall: Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit.
  • Berufskrankheit: Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird und in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet ist.
  • D-Arzt (Durchgangsarzt): Speziell zugelassener Arzt für die Behandlung von Arbeitsunfällen.
  • Gefährdungsbeurteilung: Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz zur Unfallverhütung.
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

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