Befähigte Person
Befähigte Personen beurteilen den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln, erkennen mögliche Gefährdungen und ergreifen geeignete Maßnahmen, um Risiken am Arbeitsplatz zu minimieren. Sie prüfen zudem bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist und das Gefährdungspotenzial als gering gilt. Damit leisten befähigte Personen einen unverzichtbaren Beitrag zum Arbeitsschutz und stellen sicher, dass technische Anlagen sicher betrieben und ordnungsgemäß geprüft werden.
Wann brauchen Unternehmen befähigte Personen?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass bestimmte Arbeitsmittel und Anlagen regelmäßig von befähigten Personen geprüft werden müssen. Beschädigte oder unsachgemäß verwendete Arbeitsmittel sind häufig Ursachen für Arbeitsunfälle. Regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen können Arbeitsunfälle verhindern.
Aufgaben einer befähigten Person
Die befähigte Person übernimmt eine wesentliche Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz und hilft, Unfälle sowie Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden. Zu ihren Aufgaben zählen:
- Prüfung von Arbeitsmitteln: Regelmäßige Kontrolle von Maschinen, Geräten und anderen Arbeitsmitteln auf ihren sicheren Zustand.
- Dokumentation: Sorgfältige Erfassung und schriftliche Dokumentation der Prüfergebnisse.
- Beratung: Unterstützung von Arbeitgebern bei Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
- Schulungen: Durchführung von Unterweisungen und Schulungen für Mitarbeitende im sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln.
Welche Arbeitsmittel prüft eine befähigte Person?
Befähigte Personen dürfen abhängig von Qualifikation und Erfahrung verschiedene Arbeitsmittel prüfen. Voraussetzung ist die fachliche Eignung sowie nachgewiesene Praxis im entsprechenden Bereich. Mögliche Prüfobjekte sind unter anderem:
- Leitern und Tritte: Standsicherheit, Beschädigungen, sichere Nutzung
- Gerüste, z. B. fahrbare Arbeitsbühnen (Sicht- und Funktionskontrollen)
- Hebezeuge, etwa Kräne, Hubwagen, Hebebühnen, Zuggeräte
- Druckbehälter (sofern keine überwachungsbedürftige Anlage)
- Elektrische Betriebsmittel, z. B. Maschinen, Produktionsanlagen, Schaltschränke (gemäß DGUV Vorschrift 3)
- Maschinen mit Schutzeinrichtungen
- Flurförderzeuge wie Gabelstapler
- Regalanlagen, z. B. Lagerregale nach DIN EN 15635
- Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöscher oder Wandhydranten (Sicht- und Funktionsprüfung)
Wie erfolgt die Bestellung einer befähigten Person?
Die befähigte Person wird schriftlich bestellt. Die Bestellung muss die Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar definieren. Eine Bestellung ist nur wirksam, wenn die Person über das erforderliche Wissen und die erforderliche Ausbildung verfügt. Befähigte Personen werden für eindeutig abgegrenzte Bereiche bestimmt. Die Verantwortung für die Bestellung liegt beim Arbeitgeber.
Gesetzliche Regelungen für befähigte Personen in Deutschland
Die Anforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Tätigkeit werden in § 2 Abs. 7 BetrSichV geregelt, die Konkretisierung erfolgt u. a. durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203. Befähigte Personen dürfen eigenverantwortlich Prüfungen an Arbeitsmitteln durchführen, sofern sie die geforderte Sachkunde und Erfahrung nachweisen. Die genauen Prüfbereiche sind in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt. Arbeitgebende und Betreiber:innen technischer Anlagen müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz und zur Betriebssicherheit einhalten.
Weitere wichtige Begriffe im Zusammenhang mit befähigten Person
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Zentrale Rechtsgrundlage für die Bestellung und Tätigkeit befähigter Personen.
- Arbeitsmittel: Maschinelle oder elektrische Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die im Betrieb verwendet werden.
- Prüffrist: Der vorgeschriebene zeitliche Abstand, in dem Prüfungen durchgeführt werden müssen.
- Gefährdungsbeurteilung: Bewertung von Risiken, um die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.