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Durchgangsarzt

Durchgangsärzt:innen (D-Ärzt:innen) sind von der Berufsgenossenschaft ein speziell zugelassene Fachärzt:innen, die als erste Ansprechpersonen bei Arbeits- und Wegeunfällen fungieren. Sie verfügen meist über Facharzt-Qualifikationen in Unfallchirurgie, Orthopädie oder Chirurgie mit spezieller Zusatzqualifikation. Als zentrale Ansprechpartner:innen übernehmen sie die Erstversorgung und weitere Behandlung. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, verunfallte Arbeitnehmer:innen schnell und fachgerecht zu versorgen und die weitere Behandlung in enger Abstimmung mit der Unfallkasse zu koordinieren.

Wann muss ich zu einem Durchgangsarzt bzw. Durchgangsärztin?

Die Vorstellung bei Durchgangsärzt:innen ist in bestimmten Fällen nach einem Arbeitsunfall gesetzlich vorgeschrieben. Jeder durch einen Arbeitsunfall Verletzte muss einem Arzt oder einer Ärztin vorgestellt werden, sofern aufgrund von Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung notwendig erscheint. Wenn mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, muss die Vorstellung bei zugelassenen D-Ärzt:innen erfolgen. Sie müssen aufgesucht werden, wenn:

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
  • die Unfallverletzung mehr als eine einmalige ärztliche Behandlung erfordert,
  • die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln erforderlich ist (z.B. Physiotherapie, Bandagen, Prothesen),
  • es zur Wiedererkrankung aufgrund eines früheren Arbeitsunfalls kommt.

Arbeitgebende müssen den Unfall unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, der zuständigen Berufsgenossenschaft melden und dafür sorgen, dass die verletzte Person eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufsucht.
Durchgangsärzt:innen sind für die medizinische Dokumentation und Kommunikation mit der Unfallversicherung verantwortlich.

Wie finde ich einen Durchgangsarzt oder Durchgangsärztin?

Unternehmen sollten die Kontaktdaten der zuständigen Durchgangsärzt:innen und Durchgangsärzt:innen am Arbeitsplatz und im Intranet bereitstellen. Weitere Suchmöglichkeiten sind: 

  • Unfallversicherungsträger,
  • Online-Datenbank der DGUV,
  • Kliniken mit Notaufnahme.

Wie erfolgt die Versorgung durch einen Durchgangsarzt oder Durchgangsärztin?

Die zentralen Aufgaben der Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte umfassen:

  • Erstversorgung: Durchführung der sofortigen medizinischen Behandlung sowie Stabilisierung der verletzten Person.  
  • Diagnosestellung: Umfassende Erfassung und Beurteilung der Unfallverletzungen.  
  • Unfallbericht: Anfertigung eines detaillierten Berichts zur Dokumentation des Unfallhergangs und der Verletzungen, der an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermittelt wird.  
  • Behandlungssteuerung: Koordination und Steuerung der weiteren medizinischen Versorgung, einschließlich Überweisungen an Fachärzt:innen oder Kliniken.  
  • Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln: Sicherstellung der Bereitstellung und Verordnung notwendiger Heil- und Hilfsmittel, wie beispielsweise Physiotherapie oder orthopädische Bandagen.  
  • Langfristige Betreuung: Überwachung des Heilungsverlaufs sowie Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.

Ablauf der Unfallmeldung durch Arbeitgebende

Das Unternehmen muss den Unfall formell melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Die Meldung erfolgt spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme; bei Schwerverletzten oder Todesfällen unverzüglich.

Meldewege: 

  • Elektronisch über das Meldeportal der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse,
  • Schriftlich mittels Unfallanzeigeformular.

Kostenübernahme der Unfallversicherung

Die Kosten für die medizinische Behandlung bei Arbeits- und Wegeunfällen übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies umfasst sowohl die Erstversorgung durch die Durchgangsärzt:innen als auch alle weiteren notwendigen Heilbehandlungen und Hilfsmittel.

Gesetzliche Grundlage zur Vorstellung beim Durchgangsarzt oder Durchgangsärztin in Deutschland

Die Pflicht zur Vorstellung bei Durchgangsärzt:innen ist im Sozialgesetzbuch (SGB VII) verankert und wird durch die Satzungen der Berufsgenossenschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) konkretisiert. Bei Nichteinhaltung der Pflichten zur Unfallmeldung oder zum Aufsuchen von Durchgangsärzt:innen, können sich Verzögerungen in der Behandlung und finanzielle Nachteile ergeben. Dies kann zu Leistungskürzungen durch die Unfallversicherung oder haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.

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