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Arbeitsschutz

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Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG) von Arbeitsplätzen für Schwangere

Beruflich tätige Schwangere und stillende Mütter sind aufgrund des Mutterschutzgesetzes eine Personengruppe mit besonderem gesetzlichem Schutz. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Gefährdungsanalyse nach Mutterschutzgesetz.

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Was ist die Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG)?

Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes bestmöglich zu schützen. Grundlage der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Müttern stellt immer die individuelle Gefährdungsbeurteilung dar. Dort wird festgelegt, ob und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind, um eine unverantwortbare Gefährdung zu vermeiden.

Gerne beraten unsere Betriebsärzte auch dazu, was Sie im Falle einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Arbeitsumfeld der Schwangeren tun müssen.

2018 trat eine Neuregelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft. Seitdem ist ein generelles Beschäftigungsverbot nur dann auszusprechen, wenn durch den Arbeitgeber geprüft wurde, ob durch Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin zumutbar umgestaltet werden kann, um deren Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen nur dann möglich sind, wenn alle Maßnahmen scheitern.

Unter diesem Aspekt wird jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit im Unternehmen vorzunehmen.

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