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Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG) von Arbeitsplätzen für Schwangere

Arbeitsschutz

Arbeitsplätze sicher gestalten für werdende und stillende Mütter

Beruflich tätige Schwangere und stillende Mütter benötigen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Gefährdungsanalyse nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und helfen Ihrem Unternehmen, sichere und rechtskonforme Arbeitsbedingungen zu schaffen.

Schwangere Mitarbeiterin am Büroarbeitsplatz

Der Schutz der Gesundheit während der Schwangerschaft sowie bei stillenden Müttern und ihrer Kinder ist eine zentrale Verpflichtung des Arbeitgebers. Grundlage dafür bildet die individuelle Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dabei werden mögliche Risiken am Arbeitsplatz systematisch erfasst und bewertet. Auf Basis dieser Gefahrenanalyse werden gezielte Schutzmaßnahmen definiert, um unverantwortbare Gefährdungen zu vermeiden und Schwangeren sowie stillenden Müttern eine sichere und gesunde Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten.

Die gesetzlichen Anforderungen an diese Gefährdungsbeurteilung sind im § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Verbindung mit dem § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt.

Häufig gestellte Fragen zur Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG

Im Jahr 2018 trat eine Neuregelung im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft, zusammen mit der Einrichtung des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu), der die Umsetzung der neuen Regelungen erleichtert und den Schutz schwangerer und stillender Frauen am Arbeitsplatz stärkt. Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) unterstützt das Bundesfamilienministerium. Dabei werden Art, Ausmaß und Dauer möglicher unverantwortbarer Gefährdungen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ermittelt. Auf dieser Grundlage werden praxisgerechte Empfehlungen und Regeln entwickelt, die Arbeitgeber:innen bei der Umsetzung des Mutterschutzes unterstützen. Seit der Neuregelung gilt, dass ein generelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft oder Stillzeit nur ausgesprochen werden darf, wenn zuvor geprüft wurde, ob der Arbeitsplatz durch geeignete Schutzmaßnahmen so gestaltet werden kann, dass die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit weiterhin sicher ausüben kann (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Für Arbeitgeber:innen bedeutet dies, dass ein Beschäftigungsverbot nur erlaubt ist, wenn alle Schutzmaßnahmen keine Lösung bieten.

Unter diesem Aspekt wird jeder Arbeitgebende verpflichtet, eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit im Unternehmen vorzunehmen.

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