Direkt zum Inhalt

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung zur Verwendung von Arbeitsmitteln nach BetrSichV

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber eine Beurteilung der Gefährdungen durchführen, die für die Beschäftigten durch die Benutzung von Arbeitsmitteln verbunden sein können.

Jetzt Angebot anfordern!

Gerne beraten wir Sie zur Gefährdungsbeurteilung oder erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Zum Anfrageformular

Als Arbeitgeber müssen Sie feststellen, ob und welchen Risiken Ihre Mitarbeiter durch die Benutzung von Arbeitsmitteln ausgesetzt sind. Sie haben dann geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und diese regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie dokumentieren.

Ihr Nutzen durch die Beratung unserer Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

  • Sie erhalten eine rechtssichere Dokumentation als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und im Schadenfall. 
  • Sie schaffen eine praxisnahe Unterweisungsgrundlage für Ihre Mitarbeiter.
  • Sie verhindern unproduktive Stillstände und Ausfallzeiten von Mitarbeitern.
  • Sie erfüllen staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben.

Unsere Leistungen zur BetrSichV

  • Unterstützung zur rechtssicheren Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und BetrSichV für Ihre Arbeitsmittel 
  • Sicherheitstechnische Bewertungen von nicht überwachungsbedürftigen Arbeitsmitteln und Anlagen
  • Festlegung der Prüffristen auf Basis der sicherheitstechnischen Bewertungen
  • Beschreibung von Schutzmaßnahmen und notwendigen Prüfungen
  • Erstellung eines Arbeitsmittelkatasters

Jetzt Angebot anfordern!

Fragen Sie Ihr unverbindliches und kostenfreies Angebot zur Gefährdungsbeurteilung an.

Zum Anfrageformular

Achten Sie darauf, auch folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Die Gefährdungsbeurteilung muss sich nicht nur auf das Arbeitsmittel selbst, sondern auch auf die Wechselwirkung von Arbeitsmitteln untereinander, mit anderen Arbeitsstoffen und mit der Arbeitsumgebung beziehen. So müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden:

  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z.B. Lärm, Gefahrstoffe)
  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln; insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeit
  • die Qualifikation der Beschäftigten
  • notwendige Prüfungen

Weitere Leistungen

Jetzt Angebot sichern