Ihr kompetenter Partner für moderne Arbeitsmedizin
Betriebsärzt:innen der ias Gruppe begleiten Unternehmen in der gesamten Rhein-Ruhr-Region bei arbeitsmedizinischen Fragestellungen – vor Ort und online. Die ias Gruppe in Duisburg, Dortmund, Düsseldorf und Münster verbindet arbeitsmedizinische Expertise mit regionaler Nähe und unterstützt Unternehmen unterschiedlicher Branchen in der Region mit einer verlässlichen und kontinuierlichen Betreuung.
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Die arbeitsmedizinische Betreuung in der Rhein‑Ruhr‑Region erfolgt gemäß den Vorgaben der DGUV V2 und berücksichtigt die regionalen Arbeitsstrukturen vor Ort. Durch die Nähe zu Standorten in Düsseldorf, Duisburg, Dortmund und Münster ist eine kontinuierliche und verlässliche Zusammenarbeit mit Unternehmen unterschiedlicher Branchen möglich.
Warum Unternehmen in der Rhein‑Ruhr‑Region mit uns zusammenarbeiten
Unternehmen in der Rhein‑Ruhr‑Region schätzen die regionale Nähe zu den ias AG Standorten in Düsseldorf, Duisburg, Dortmund und Münster. Praxistaugliche arbeitsmedizinische Maßnahmen, eine strukturierte Dokumentation sowie die interdisziplinäre Kompetenz innerhalb der ias Gruppe sorgen für eine verlässliche Zusammenarbeit im regionalen Umfeld.
Ein Betriebsarzt darf keine Untersuchungen durchführen, die nicht für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die jeweilige Tätigkeit relevant sind. Dazu gehören beispielsweise Untersuchungen, die keinen direkten Bezug zum Arbeitsplatz haben, wie z.B. allgemeine Gesundheitschecks, genetische Untersuchungen, Drogen- und Alkoholtests (außer in bestimmten Berufsgruppen). Fragen nach einer Schwangerschaft oder nach Vorerkrankungen der Eltern sind ebenfalls unzulässig, da sie in der Regel keine direkte Relevanz für die Ausübung der aktuellen Tätigkeit haben.
Ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin ist bereits ab dem ersten Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgebende sind verpflichtet, eine betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen, unabhängig von der Betriebsgröße. Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die DGUV Vorschrift 2 sowie weitere gesetzliche Regelungen. Je nach Anzahl der Beschäftigten und Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers gelten unterschiedliche Betreuungsmodelle.
Die Verpflichtung zu einer Untersuchung durch den Betriebsarzt/ der Betriebsärztin hängt von der Art der Untersuchung ab.
Bei einer Eignungsbeurteilung ist eine körperliche Untersuchung in der Regel erforderlich.
Bei Vorsorgen hingegen sind Sie nicht verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Dennoch empfehlen wir Ihnen, die Untersuchung nicht abzulehnen, da sie Ihnen wichtige Informationen über Ihre möglichen gesundheitlichen Risiken liefert.
Die Angebotsvorsorgen sind nicht verpflichtend.
Bei Pflichtvorsorgen sind Sie jedoch verpflichtet, Informationen bereitzustellen und sich beraten zu lassen. Zu den Untersuchungen sind sie jedoch nicht verpflichtet.