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Arbeitsschutzmaßnahmen bei Kälte, Regen und Schnee

Schnee- und Frosteinbrüche stellen teils unvorhersehbaren Extreme für Beschäftigte, die im Freien arbeiten dar. Markus Hey, Sicherheitsingenieur und Kompetenzfeldleiter Arbeitssicherheit bei der ias Gruppe, einen Überblick, mit welchen Präventions- und Schutzmaßnahmen Arbeitgebende die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten gewährleisten können.

Arbeitsschutz

Am 1. Dezember beginnt meteorologisch der Winter und damit die kälteste Jahreszeit. Aber wie kalt ist es im Dezember, Januar und Februar tatsächlich noch? Analysen, Aufzeichnungen und Zahlen zeigen, dass der Klimawandel dazu führt, dass die kalten Jahreszeiten in Deutschland deutlich wärmer, feuchter und oft kürzer werden. Obwohl kalte Wetterperioden nachweislich seltener auftreten, sind sie zugleich auch unbeständiger. So nehmen etwa die Niederschlagsmengen im Winter kontinuierlich zu, während Schnee und Frosteinbrüche zu teils unvorhersehbaren Extremen werden. Eine Entwicklung, die für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Menschen Folgen hat. Besonders bei Beschäftigten, die im Freien oder in nicht vollständig geschlossenen Arbeitsbereichen tätig sind, kann es durch verschiedene Witterungseinflüsse und speziell durch Kälte oder Nässe zu einer Abkühlung des Körpers kommen, die negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Arbeitgebende sind aus diesem Grund gesetzlich dazu verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten durch Präventions- und Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. „Meine Kolleginnen, Kollegen und ich, unterstützen den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und beraten, welche Tätigkeiten besonders risikobehaftet und welche Schutzmaßnamen notwendig sind.“, erklärt ias-Experte Markus Hey. 

Gefährdungen durch Kälte: Welche Arbeitsplätze sind betroffen?

Grundsätzlich bilden das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und speziell die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 die gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz von Beschäftigten mit Arbeitsplätzen im Freien. Die Beurteilung der Gefährdungen durch Kälte und entsprechende Maßnahmen sind darüber hinaus in einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA, aktueller Beschluss vom 21. August 2025) festgehalten. In dieser wird zunächst einmal definiert, welche Arbeitsbereiche im Fokus stehen: Arbeitsplätze im Freien und Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten. Zu den Arbeitsplätzen im Freien gehören all jene, die sich außerhalb eines Gebäudes befinden. Nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten wiederum sind Arbeitsplätze, auf die durch nicht verschließbare Öffnungen oder nicht vorhandene Wände Witterungseinflüsse einwirken. Konkrete Beispiele für Tätigkeitsfelder im Freien sind unter anderem der Landschafts-, Garten- und Straßenbau, Rettungsdienste oder landwirtschaftliche Arbeiten. Zu den Arbeitsplätzen, die nur teilweise Schutz vor Witterung bieten, zählen unter anderem überdachte Lade- und Entladebereiche, offene Werkhallen, teilweise überdachte Baustellenbereiche oder Tunnel- und Brückenbaustellen.

Unsere Arbeit zielt darauf ab, beide Seiten, Arbeitgebende sowie Arbeitnehmende, dafür zu sensibilisieren, Verantwortung zu übernehmen.

Markus Hey

Sicherheitsingenieur und Kompetenzfeldleiter Arbeitssicherheit bei der ias Gruppe

Sicherheitsingenieur Hey erläutert: „Eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung für die genannten Arbeitsplätze erfolgt stets tätigkeits- und ortsbezogen. Wichtige Leitgrößen sind in diesem Kontext die Lufttemperatur und die Windstärke, da diese maßgeblich die gefühlte Temperatur beeinflussen.“ Von der festgestellten Kältestufe lassen sich wiederum Empfehlungen für die maximalen Expositionszeiten, also den Zeitraum, in dem Beschäftigte bestimmten Gefährdungen oder Belastungen direkt ausgesetzt sind, ableiten. Nach den Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten soll bei Kälte Stufe 2 die ununterbrochene Kälteexpositionszeit bei trockener, den Witterungsbedingungen angepasster Kleidung, auf 2 Stunden begrenzt werden, danach sind mindestens 25 Minuten Aufwärmzeit einzurichten. Bei Kälte Stufe 3 soll die ununterbrochene Kälteexpositionszeit bei trockener, den Witterungsbedingungen angepasster Kleidung, auf 1 Stunde begrenzt werden, danach sind mindestens 60 Minuten Aufwärmzeit einzurichten. Ab Windstärke Beaufort-Grad 6 ist die Kälteexpositionszeit weiter zu verkürzen (auf maximal 30 Minuten).

Mögliche Schutz- und Präventionsmaßnahmen

Je nach Tätigkeitsbereich und Witterungsverhältnissen bieten sich verschiedene Präventions- und Schutzmaßnahmen an. Zunächst einmal bilden technische Maßnahmen die erste Schutzebene. Dazu gehören Überdachungen, um Beschäftigte vor Wind oder Niederschlag zu schützen, sowie Aufwärmbereiche, in denen auch Kleidung getrocknet oder erwärmt werden kann. Weitere technische Elemente sind unter anderem Heizmatten, Wärmestrahler, mobile Arbeitsmittel mit beheizbaren Kabinen oder wärmeisolierte oder beheizbare Bedienelemente an Werkzeugen. Auf organisatorischer Ebene sollten Arbeitgebende ihren Beschäftigten passende Kälte- und Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen und Arbeitsabläufe so gestalten, dass Mitarbeitende regelmäßig Zugang zu warmen Aufenthaltsbereichen haben. Tätigkeiten mit geringer körperlicher Aktivität oder langen statischen Körperhaltungen sollten in bestimmten Kältestufen komplett vermieden werden. Und schließlich gibt es personenbezogene Schutzmaßnahmen, über die Arbeitgebende ihre Arbeitnehmende aufklären können. Dazu gehören beispielsweise das Tragen von geeigneter Kälteschutzkleidung und warmer Unterwäsche und das sofortige Wechseln von nasser Kleidung. „Trotz mancher Empfehlungen zum Arbeitsschutz bei Kälte ist das tatsächliche Kälteempfinden oftmals doch sehr individuell. Unsere Arbeit zielt deshalb auch darauf ab, beide Seiten, Arbeitgebende sowie Arbeitnehmende, dafür zu sensibilisieren, Verantwortung zu übernehmen“, erklärt Markus Hey abschließend.  

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